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§ 7 Ehrungen


  1. Auf Vorschlag des Vorstandes kann die Mitgliederversammlung ordentliche Mitglieder, die sich in besonderer Weise für die Belange blinder und Sehbehinderter Menschen engagiert haben, zu Ehrenmitgliedern ernennen. Ehrenmitglieder sind von der Beitragspflicht befreit.
  2. Der Vorstand kann Personen des öffentlichen Lebens, die sich in Ausübung ihres Berufes oder ehrenamtlich für das Blinden- und Sehbehindertenwesen in Schleswig-Holstein besonders verdient gemacht haben, auch auf andere würdige Weise auszeichnen (z.B. durch Verleihen einer Medaille, Ehrennadel oder Urkunde). Die Auszeichnung ist zurückhaltend zu vergeben und sorgfältig zu begründen. Sie kann auch durch den Verein gemeinsam mit anderen Organisationen des Blinden- und Sehbehindertenwesens vergeben werden.


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Erstellt: 24.03.2023 23:00   Aktualisiert: 24.03.2023 23:00
Autor: Jürgen Trinkus